Vererben an den Tierschutz 

Viele Tierhalter machen sich darüber Gedanken, was aus ihrem Haustier wird, wenn sie sich selbst nicht mehr darum kümmern können. Sie fragen sich zu Recht, was mit dem Haustier nach dem eigenen Tod wird oder ob sie sogar an das Tier etwas vererben können. Andere denken darüber nach, ihr Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu vermachen, die sich mit dem Tierschutz beschäftigen.

 Tiere können keine Erben sein

Tatsächlich können in den USA und Großbritannien Tiere zu Erben werden. In der Schweiz jedoch gelten die gleichen Regeln wie in Deutschland. Ein Tier ist nicht in der Lage, rechtsfähig zu sein und kann somit nicht mit einer Hinterlassenschaft bedacht werden.

Juristische Personen als Erbberechtigte

Aber es gibt ohne Zweifel auch in Deutschland die Möglichkeit, nach dem eigenen Ableben für das Wohlergehen des geliebten Tieres zu sorgen. Tiere sind gesetzlich gesehen “Rechtsobjekte”, die vererbt werden, aber nicht erben können. Nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nur Personen (auch so genannte juristische Personen in Form von Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt. Tiere sind nach § 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Als Erbe können somit gemeinnützige Vereine, wie zum Beispiel unser Verein, der Tierschutzverein Ostprignitz- Ruppin eingesetzt werden. Das Testament kann mit der Auflage versehen werden, dass die bestmögliche Versorgung und Betreuung des Haustieres sichergestellt wird.

Bestimmungen in einem Testament

Im Testament können dazu konkrete Beschreibungen genannt werden, wie der Verein sich um das Tier kümmern soll. Der Erblasser kann zum Beispiel bestimmen, dass der Hund regelmäßig Leckerlis erhält oder dreimal am Tag ausgeführt wird. Ebenso kann er bestimmen, dass die Katze regelmäßig gepflegt wird und alle Impfungen erfolgen.

Erben sind grundsätzlich verpflichtet, solchen Auflagen Folge zu leisten.

Gemeinnützige Organisationen wie Tierschutzvereine als Nachlassempfänger

Wenn Sie beispielsweise Ihrem örtlichen Tierschutzverein etwas vererben wollen, können Sie dies in Ihrem Testament ebenfalls festhalten. Sie können auch festlegen, dass der Tierschutzverein zum Beispiel eine bestimmten Geldsumme oder einen bestimmten Gegenstandes, wie einer Immobilie oder Lebensversicherung, aus Ihrem Nachlass erhalten soll. Wichtig ist jedoch, genau zu benennen, was Sie an welche Organisation vererben wollen. Ihre Erben sind in diesen Fällen verpflichtet, den Betrag bei Fälligkeit an die entsprechende Organisation zu zahlen.

Tierschutzorganisationen haben durch sogenannte Testamentsspenden die Möglichkeit, Projekte langfristig zu planen. Sie stellen dadurch die Hilfe für Tiere auch in Zukunft sicher. Gemeinnützige Organisationen sind zudem verpflichtet, die ihnen anvertrauten Mittel sorgfältig nach dem Willen der Erblasser einzusetzen.

 

Spenden zu Lebzeiten

Menschen, die keine gesetzlichen Erben, also keine lebenden Verwandten mehr haben und es für wichtig erachten, eine oder mehrere Tierschutzorganisationen zu unterstützen, können diese schon zu Lebzeiten durch Spenden berücksichtigen. Auch diese Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind steuerfrei, wodurch eine Spende ohne Steuerabzug direkt dem gemeinnützigen Zweck zufließt.

 

Schenkung und Nachlassverwaltung zu Lebzeiten

Es gibt auch die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten an einen Tierschutzverein oder ein Tierheim weiterzugeben. Manche Tierschutzvereine bieten an, im Rahmen einer vertraglichen Regelung den Haushalt aufzulösen und alle Formalitäten einschließlich der Bestattung zu regeln. Wichtig ist jedoch eine vorherige Festlegung aller Formalitäten.