Satzung des Tierschutzvereines Ostprignitz-Ruppin im Deutschen Tierschutzbund e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Ostprignitz- Ruppin im Deutschen Tierschutzbund.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Rheinsberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die
Altkreise Kyritz und Neuruppin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, Aufklärung, Belehrung über
Tierschutzprobleme, Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das
Wesen und Wohlergehen der Tiere, Verhütung der Tierquälerei und
Tiermisshandlung sowie Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch Herausgabe und Verbreitung von
Publikationen, Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch Presse, durch
Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, sofern möglich, durch Errichtung und
Erhaltung eines Tierheimes und sonstige Maßnahmen verwirklicht.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere,
sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein
hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal
eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglied
aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages
des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu
unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht
mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins ( § 2 )
zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
– Durch freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss
– Durch Ausschluss
– Durch Tod oder bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages bis 30.04. des Jahres
von selbst
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein
oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder
Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, nach vorheriger
einmaliger schriftlicher Abmahnung und Anhörung des betreffenden Mitgliedes. Der
Beschluss ist unanfechtbar.

§ 4 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag in Höhe von 26,00 Euro, Jugendliche
ohne eigenes Einkommen ( mit Nachweis ) zahlen mindestens 6,00 Euro.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages
von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im
Einvernehmen mit diesen fest.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 30.04. eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet
oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständige hierfür
ist der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu benutzen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus
Dem Vorsitzenden
Den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schriftführer und
Dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vereins werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass
ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine
Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten
vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes
beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der
Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der
Neuwahl.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes
und Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung
– Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
– Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
– Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich im Sinne des § 26
BGB. Der Vorsitzende ist zusammen mit dem ersten Stellvertreter
vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden sind beide
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder durch
einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch
oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des
Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3- Mehrheit erforderlich ist. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem
Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter
und vom Schatzmeister zu unterfertigen.
Über die Reihenfolge der Vertretung im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden
durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt
und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem
einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14
Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu
veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über den Vorschlag
– Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
– Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
– Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des
Vereins
– Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden
Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten
als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich
vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich
durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der
Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus Reihen der Mitgliedersind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt
der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer
Begründung einzureichen. Später eingereichte Anträge werden als
Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäße Anträge
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung
von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von dem Vereinsorgan ( § 6 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu
verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden
sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person,
für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf
eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Rechnungsprüfern zu prüfen.
Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des
Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen,
eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen zu können. Die Rechnungsprüfer
können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich
niederzulegen.

§ 15 Jugendgruppe, Kooptionen

Der Vorstand hat das Recht, einen Kreis durch sachverständige Personen zu
erweitern. Diese Personen haben in den Beratungen kein Stimmrecht.
Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand
ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die
Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom
Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 16 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des
Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit
der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verein an den Landestierschutzverband Brandenburg e.V. im
Deutschen Tierschutzbund e.V., Berliner Straße 38, 13189 Berlin, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte
und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 47 ff BGB ).
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem
Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig
anerkannten Zwecke verwendet werden muss.

§ 18 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit
der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die
Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die
Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern
mitgeteilt worden sind.

§ 19 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuelle notwendig werdende
redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.02.1999 mit der hierfür
notwendigen Mehrheit beschlossen.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.01.2014 in § 2 um den
Satz ergänzt: Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.